Allgemeine Leasingbedingungen
Der Leasingnehmer beauftragt die Leasinggeberin, von der Lieferfirma das Leasingobjekt zu kaufen, das der Leasingnehmer nach seinen Wünschen ausgewählt hat und seinen Vorstellungen entspricht.
Die Leasinggeberin vermietet dieses Leasingobjekt sodann an den Leasingnehmer und räumt ihm das Recht ein, das Leasingobjekt bestimmungsgemäß zu benutzen. Die Mietzeit beginnt mit der Abnahme des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer und endet mit Ablauf der Grundleasingdauer.
§ 1 Vertragsannahme, Rücktritt
Der Leasingvertrag kommt zustande, sobald die Leasinggeberin das umseitige Vertragsangebot schriftlich angenommen hat. Die Leasinggeberin kann von diesem Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant den Abschluss eines Kaufvertrages mit der Leasinggeberin ablehnt oder das Leasingobjekt aus einem von der Leasinggeberin nicht zu vertretenden Umstand nicht liefert.
§ 2 Lieferung, Abnahme
Die Kosten und Gefahren der Lieferung sowie der Montage des Leasingobjektes trägt der Leasingnehmer nach Maßgabe der zwischen dem Lieferanten und der Leasinggeberin geltenden Lieferbedingungen. Die Leasinggeberin haftet nicht bei Nichtlieferung und nicht rechtzeitiger Lieferung des Leasingobjektes sowie wegen etwaiger vom Lieferanten verursachter Schäden.
Der Leasingnehmer ist zur Abnahme des gelieferten Leasingobjektes verpflichtet und wird der Leasinggeberin die Abnahme gesondert bestätigen. Sofern eine Lieferung oder Abnahme des Leasingobjektes unterbleibt, hat der Leasingnehmer die Leasinggeberin von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Lieferungsverhältnis freizustellen und ihr sämtliche, insoweit bereits erwachsene und noch entstehende Aufwendungen zu ersetzen.
§ 3 Nutzung, Zulassung bei Fahrzeugen
Das Leasingobjekt wird auf den Namen des Leasingnehmers zugelassen, der als alleiniger Halter gilt und die mit seiner Haltereigenschaft verbundenen verkehrs- und versicherungs-rechtlichen Vorschriften (z.B. StVG, StVO, StVZO, WG) sorgfältig zu erfüllen hat. So hat er insbesondere für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Leasingobjektes zu sorgen und hat das Leasingobjekt termingemäß zur Abnahme durch den TÜV vorzuführen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II bleibt während der Vertragsdauer im Besitz der Leasinggeberin. Die Leasinggeberein wird als Finanzierungsgeberin bei der Zulassungsstelle eingetragen.
Der Leasingnehmer hat das Leasingobjekt auf seine Kosten in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu erhalten, insbesondere die erforderlichen Reparaturen ausführen zu lassen. Die vom Hersteller empfohlenen Intervallinspektionen sind einzuhalten. Die Betriebs- und Unterhaltungskosten für das Leasingobjekt trägt der Leasingnehmer.
Die Nutzungsdauer von zulassungspflichtigen Fahrzeugen beginnt am Tage ihrer amtlichen Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr, bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen am Tage der Abnahme durch den Leasingnehmer und endet nach der umseitig vereinbarten Vertragsdauer.
§ 4 Gewährleistung, Rügepflicht
Gewährleistungsrechte, insbesondere die Rechte auf Mängelbeseitigung, Leasingraten-minderung, Schadenersatz, Kündigung oder Rücktritt sind der Leasinggeberin gegenüber ausgeschlossen. Die Leasinggeberin tritt hiermit in Erfüllung ihrer Gewährleistungspflicht sämtliche ihr gegen den Hersteller/ Lieferanten des Leasingobjektes zustehenden Gewährleistungsansprüche – einschließlich Garantieansprüche an den Leasingnehmer ab.
Der Leasingnehmer nimmt die Abtretung an. Die Leasinggeberin wird ermächtigt, die eigene Rechtsverfolgung der vorgenannten Ansprüche zu betreiben. Die Kosten der Rechtsverfolgung gehen in jedem Fall zu Lasten des Leasingnehmers.
§ 5 Leasingzahlung
Die erste Rate ist fällig am Tag der Bereitstellung des Leasingobjekts durch den Leasinggeber, bei Bereitstellung nach dem 15. eines Monats am 1. des Folgemonats; die Folgeraten sind jeweils am 1. eines jeden Kalendermonats im Voraus fällig.
Soweit der Leasingnehmer der Leasinggeberin ein Mandat für einen Lastschrifteinzug im Rahmen des SEPA-Basislastschriftverfahrens erteilt, ist die Leasinggeberin verpflichtet, den Einzug der Lastschrift vorher anzukündigen. Die Lastschrift ist dem Leasinggeber spätestens zwei Werktage vorher anzukündigen. Die Ankündigung kann schriftlich oder in elektronischer Forma erfolgen. Die Leasinggeberin ist vom Nachweis des Zugangs befreit. Es genügt der Nachweis des Absenders der Ankündigung.
Ändert sich der Anschaffungswert, so ändern sich auch die monatliche Leasingrate und der Restwert im gleichen Verhältnis. Entscheidend für die Höhe der Leasingzahlungen ist der Objektwert lt. Lieferantenrechnung. Während der Vertragsdauer neu eingeführte Steuern, die die Leasinggeberin als Eigentümerin des Leasingobjektes betreffen, oder Änderungen der Steuersätze, berechtigen zur Anpassung der Leasingraten. Bei einer Veränderung der Verhältnisse am Kapitalmarkt bis zur Bezahlung des Leasingobjektes an den Lieferanten behält sich die Leasinggeberin eine Anpassung der Leasingraten vor. Diese bleibt dann über die gesamte Laufzeit des Leasingvertrages unverändert.
§ 6 Verzugsfolgen
Werden Leasingraten oder sonstige nach dem Vertrag vom Leasingnehmer geschuldete Beträge bei Fälligkeit nicht bezahlt, so sind sie von ihrer Fälligkeit bis zum Zahlungseingang mit 8,0 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Leasinggeberin berechnet für jede Mahnung € 25,00 Mahngebühren, für Rücklastschriften € 40,00. Im Falle der Verwertung kann sie die Erstattung der Verwertungskosten verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Gerät der Leasingnehmer mit mehr als einer Leasingrate in Verzug, ist die Leasinggeberin berechtigt, das Leasingobjekt sofort in Besitz zu nehmen. Der Leasingnehmer ist auch für diesen Zeitraum verpflichtet, die jeweils fälligen Leasingraten zu bezahlen. Der Leasingnehmer kann nach Zahlung der rückständigen Raten zuzüglich Kosten und Zinsen oder nach Stellung einer werthaltigen Sicherheit die Wiedereinräumung des Besitzes verlangen.
§ 7 Eigentum
Die Leasinggeberin ist Eigentümerin des Leasingobjektes. Der Leasingnehmer wird über das Leasingobjekt keine Verfügung treffen und es nur mit Einwilligung der Leasinggeberin von dem umseitig genannten Standort entfernen. Die Leasinggeberin oder ihr Beauftragter sind berechtigt, während der Leasingzeit das Leasingobjekt zu besichtigen. Die Untervermietung oder sonstige Überlassungen an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Leasinggeberin.
Wird das Leasingobjekt mit einem Grundstück oder einem Gebäude verbunden, so geschieht dies zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB mit der Absicht der Wiedertrennung nach Beendigung dieses Leasingvertrages. Der Leasingnehmer hat dem Grundstückseigentümer hiervon Kenntnis zu geben. Auf Wunsch der Leasinggeberin hat der Leasingnehmer das Leasingobjekt als Eigentum der Leasinggeberin zu kennzeichnen. Der Leasingnehmer wird Änderungen an dem Leasingobjekt nur mit schriftlicher Einwilligung der Leasinggeberin vornehmen oder vornehmen lassen. Alle zusätzlichen Teile gehen mit dem Einbau in das Eigentum der Leasinggeberin über.
Entschädigungsansprüche für mögliche – auch von der Leasinggeberin gebilligte – Werterhöhungen stehen dem Leasingnehmer nicht zu. Dieser hat jedoch das Recht, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Der Leasingnehmer hat der Leasinggeberin eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung des Leasingobjektes unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Pfändungsprotokoll ist der Leasinggeberin einzureichen. Ebenso wird der Leasingnehmer die Leasinggeberin unverzüglich von dem Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks, auf dem sich das Leasingobjekt befindet, sowie von sonstigen Beschlagnahmungen des Leasingobjektes unterrichten. Sämtliche Interventionskosten trägt der Leasingnehmer.
§ 8 Versicherung
Der Leasingnehmer verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung mit einem Deckungs-umfang von Minimum pauschal € 100 Mio. (Personen-, Sach- und reine Vermögensschäden) und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 500,- je Leasingobjekt abzuschließen. Innerhalb von 30 Tagen sind der Leasinggeberin die Sicherungsscheine, die die Kraftfahrzeug-Versicherungsgesellschaft ausgestellt hat, zuzustellen.
Die Ansprüche des Leasingnehmers aus der Vollkaskoversicherung gehen mit ihrer Entstehung auf die Leasinggeberin über. Soweit die Versicherungs-bedingungen nichts Anderes bindend vorschreiben, werden die Versicherungsentschädigungen nach Wahl der Leasinggeberin wie folgt verwendet:
- a) für die Ersetzung, Wiederherstellung oder Reparatur des Leasingobjektes und/oder
- b) als Gutschrift für die Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers aufgrund dieses Leasingvertrages.
Der Leasingnehmer ist verpflichtet, jeden Schaden am Leasingobjekt der Leasinggeberin innerhalb von 48 Stunden schriftlich mitzuteilen.
§ 9 Untergang des Leasingobjektes
Die Gefahr des Untergangs, des Abhandenkommens, des vorzeitigen Verschleißes sowie des Eintritts eines nicht reparaturfähigen Schadens gehen zu Lasten des Leasingnehmers. Über den Eintritt eines der v. g. Tatbestände ist die Leasinggeberin unverzüglich zu unterrichten. In derartigen Fällen bleibt der Leasingnehmer zur Zahlung der noch ausstehenden Leasingraten sowie zur Erfüllung der sonstigen Vertragsbestimmungen verpflichtet. Die Leasinggeberin kann jedoch verlangen, dass der Leasingnehmer unverzüglich die noch ausstehenden abgezinsten Leasingraten sowie die sonstigen nach diesem Vertrag geschuldeten Beträge leistet. Ein evtl. Verwertungserlös wird auf die Zahlungsverpflichtung angerechnet. Diese Regelung gilt entsprechend, soweit nur Teile des Leasingobjektes betroffen sind.
§ 10 Aufrechnung – Zurückbehaltungsrecht – Abtretung
Dem Leasingnehmer ist die Aufrechnung sowie die ganze oder teilweise Einbehaltung der Leasingraten nicht gestattet, es sei denn, die Forderung des Leasingnehmers ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zurückbehaltungsrechte wegen nicht aus diesem Vertrag herrührender Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Leasingnehmer darf die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Ansprüche und Rechte nicht auf Dritte übertragen oder in sonstiger Weise darüber verfügen.
§ 11 Rechtsnachfolge
Bei Veräußerung des Betriebs bleibt der Leasingnehmer aus diesem Vertrag bis zu dessen Ablauf verpflichtet. Die Leasinggeberin kann den Leasingnehmer aus seiner Haftung entlassen, wenn der Rechtsnachfolger bereit und nach ihrer Auffassung in der Lage ist, den Leasingvertrag zu erfüllen. An die Verpflichtung aus diesem Vertrag sind auch die Rechtsnachfolger (Erben) gebunden.
§ 12 Kündigung
Die Leasinggeberin kann den Leasingvertrag fristlos kündigen, wenn
- a) der Leasingnehmer mit mehr als einer fälligen Leasingrate länger als 30 Tage in Verzug ist,
- b) der Leasingnehmer trotz Abmahnung gegen sonstige Bestimmungen dieses Vertrages in erheblichem Maße verstößt oder bereits eingetretene Folgen von erheblicher Vertragsverletzung nicht unverzüglich beseitigt.
- c) Der Leasingnehmer seine Zahlungen einstellt, ein außergerichtliches oder gerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird oder gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder Wechselproteste erhoben worden sind.
- d) sich die Vermögensverhältnisse des Leasingnehmers wesentlich verschlechtern oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
Mit der Kündigung werden die gesamten noch ausstehenden abgezinsten Leasingraten sowie die sonstigen nach diesem Vertrag geschuldeten Beträge fällig. Nach fristloser Kündigung ist die Leasinggeberin zur sofortigen Rücknahme und Verwertung des Objekts nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen berechtigt. Ein evtl. Verwertungserlös wird auf die Zahlungsverpflichtung angerechnet. Im Übrigen ist eine Kündigung des Leasingvertrags während der vereinbarten Vertragsdauer nicht möglich, insbesondere ist das Recht zur Kündigung wegen Gebrauchsstörung und Rechtsnachfolge ausgeschlossen.
§ 13 Ablauf der Grundleasingzeit
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die vom Leasingnehmer während der Leasingvertragsdauer zu entrichtenden Leasingraten die Aufwendungen der Leasinggeberin für die Beschaffung des Leasingobjektes nicht voll decken. Die Leasinggeberin ist bereit, mit dem Leasingnehmer über die Verlängerung des Leasingvertrages zu verhandeln. Ein schriftlicher Verlängerungsantrag muss der Leasinggeberin spätestens 3 Monate vor Beendigung der Vertragsdauer zugehen. Kommt kein Anschluss-Leasingvertrag zustande, beauftragt die Leasinggeberin den Leasingnehmer einen ihr genehmen Käufer vorzuschlagen, der das Leasingobjekt mit Ablauf dieses Leasingvertrages kauft. Ist der Kaufpreis niedriger als der umstehend genannte Restwert, so muss der Leasingnehmer unverzüglich an die Leasinggeberin den Mindererlös zahlen.
Einen evtl. Mehrerlös erhält der Leasingnehmer zu 75 % als Bonus bei Abschluss eines gleichwertigen neuen Leasingvertrages.
Nennt der Leasingnehmer bis 14 Tage vor Ablauf dieses Leasingvertrages keinen geeigneten Käufer, so ist der Leasingnehmer – nach Aufforderung durch die Leasinggeberin – verpflichtet, das Leasingobjekt zum Preis des Restwertes zzgl. MwSt. unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zu kaufen.
Im Falle vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages- gleich aus welchem Grund – hat die Leasinggeberin zusätzlich Anspruch auf den genannten Restwert zzgl. MwSt.
§ 14 Vertragsende
Kommt kein Anschluss-Leasingvertrag zustande und verzichtet die Leasinggeberin gegenüber dem Leasingnehmer auf den Ankauf des Leasingobjektes, so hat der Leasingnehmer nach Beendigung des Leasingvertrages auf seine Kosten und Gefahr das Leasingobjekt unverzüglich an eine von der Leasinggeberin zu bestimmende Anschrift innerhalb von Deutschland in dem Zustand transportversichert zurückzuliefern, der dem Anlieferungszustand unter Berücksichtigung des durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen normalen Verschleißes entspricht.
§ 15 Sonstige Vereinbarungen
Zur Wahrung ihrer Interessen ist der Leasinggeberin Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leasingnehmers zu gewähren, insbesondere durch Vorlage testierter Bilanzen.
Sollte eine oder sollten mehre der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall in eine neue Regelung einzuwilligen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt und die sie vereinbart hätten, hätten sie die Unwirksamkeit gekannt. Zwischen den Vertragsparteien gilt deutsches Recht.
Erfüllungsort ist Frankenthal und Gerichtsstand Mannheim, wenn der Leasingnehmer Vollkaufmann ist oder der Leasingnehmer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Die Leasinggeberin ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsverbindung erhaltenen personenbezogenen Daten zu verwerten und zu speichern.
§ 16 Zusatzkosten
16.1 Für durch den Mieter verursachte Vertragsumschreibungen wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe € 65,00 pro Vertrag erhoben.
16.2 Für die Umschreibung von Rechnungen wird eine Bearbeitungsgebühr von € 25,00 pro Rechnung erhoben.
16.3 Für die Übersendung von Zulassungsbescheinigungen Teil II an Zulassungsstellen oder sonstige Einrichtungen wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von
€ 25,00 erhoben.
16.4 Für die Weitergabe von Leasingnehmerdaten an Behörden im Fall von Bußgeldern oder Ordnungswidrigkeiten wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe
von € 25,00 netto erhoben.
16.5 Bei Fahrzeugen Eintrag der Sicherungsübereignung bei der Zulassungsstelle € 15,00 netto pro Fahrzeug
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14.03.2023