AGB conFern-Containerpool AG

Allgemeine Leasingbedingungen

 

Der Leasingnehmer beauftragt die Leasinggeberin, von der Lieferfirma das Leasingobjekt zu kaufen, das der Leasingnehmer nach seinen Wünschen ausgewählt hat und seinen Vorstellungen entspricht.

Die Leasinggeberin vermietet dieses Leasingobjekt sodann an den Leasingnehmer und räumt ihm das Recht ein, das Leasingobjekt bestimmungsgemäß zu benutzen. Die Mietzeit beginnt mit der Abnahme des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer und endet mit Ablauf der Grundleasingdauer.

 

§ 1 Vertragsannahme, Rücktritt

 

Der Leasingvertrag kommt zustande, sobald die Leasinggeberin das umseitige Vertragsangebot schriftlich angenommen hat. Die Leasinggeberin kann von diesem Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant den Abschluss eines Kaufvertrages mit der Leasinggeberin ablehnt oder das Leasingobjekt aus einem von der Leasinggeberin nicht zu vertretenden Umstand nicht liefert.

 

§ 2 Lieferung, Abnahme

 

Die Kosten und Gefahren der Lieferung sowie der Montage des Leasingobjektes trägt der Leasingnehmer nach Maßgabe der zwischen dem Lieferanten und der Leasinggeberin geltenden Lieferbedingungen. Die Leasinggeberin haftet nicht bei Nichtlieferung und nicht rechtzeitiger Lieferung des Leasingobjektes sowie wegen etwaiger vom Lieferanten verursachter Schäden.

 

Der Leasingnehmer ist zur Abnahme des gelieferten Leasingobjektes verpflichtet und wird der Leasinggeberin die Abnahme gesondert bestätigen. Sofern eine Lieferung oder Abnahme des Leasingobjektes unterbleibt, hat der Leasingnehmer die Leasinggeberin von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Lieferungsverhältnis freizustellen und ihr sämtliche, insoweit bereits erwachsene und noch entstehende Aufwendungen zu ersetzen.

 

§ 3 Nutzung, Zulassung bei Fahrzeugen

 

Das Leasingobjekt wird auf den Namen des Leasingnehmers zugelassen, der als alleiniger Halter gilt und die mit seiner Haltereigenschaft verbundenen verkehrs- und versicherungs-rechtlichen Vorschriften (z.B. StVG, StVO, StVZO, WG) sorgfältig zu erfüllen hat. So hat er insbesondere für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Leasingobjektes zu sorgen und hat das Leasingobjekt termingemäß zur Abnahme durch den TÜV vorzuführen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II bleibt während der Vertragsdauer im Besitz der Leasinggeberin. Die Leasinggeberein wird als Finanzierungsgeberin bei der Zulassungsstelle eingetragen.

Der Leasingnehmer hat das Leasingobjekt auf seine Kosten in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu erhalten, insbesondere die erforderlichen Reparaturen ausführen zu lassen. Die vom Hersteller empfohlenen Intervallinspektionen sind einzuhalten. Die Betriebs- und Unterhaltungskosten für das Leasingobjekt trägt der Leasingnehmer.

Die Nutzungsdauer von zulassungspflichtigen Fahrzeugen beginnt am Tage ihrer amtlichen Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr, bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen am Tage der Abnahme durch den Leasingnehmer und endet nach der umseitig vereinbarten Vertragsdauer.

 

§ 4 Gewährleistung, Rügepflicht

 

Gewährleistungsrechte, insbesondere die Rechte auf Mängelbeseitigung, Leasingraten-minderung, Schadenersatz, Kündigung oder Rücktritt sind der Leasinggeberin gegenüber ausgeschlossen. Die Leasinggeberin tritt hiermit in Erfüllung ihrer Gewährleistungspflicht sämtliche ihr gegen den Hersteller/ Lieferanten des Leasingobjektes zustehenden Gewährleistungsansprüche – einschließlich Garantieansprüche an den Leasingnehmer ab.

Der Leasingnehmer nimmt die Abtretung an. Die Leasinggeberin wird ermächtigt, die eigene Rechtsverfolgung der vorgenannten Ansprüche zu betreiben. Die Kosten der Rechtsverfolgung gehen in jedem Fall zu Lasten des Leasingnehmers.

 

§ 5 Leasingzahlung

 

Die erste Rate ist fällig am Tag der Bereitstellung des Leasingobjekts durch den Leasinggeber, bei Bereitstellung nach dem 15. eines Monats am 1. des Folgemonats; die Folgeraten sind jeweils am 1. eines jeden Kalendermonats im Voraus fällig.

Soweit der Leasingnehmer der Leasinggeberin ein Mandat für einen Lastschrifteinzug im Rahmen des SEPA-Basislastschriftverfahrens erteilt, ist die Leasinggeberin verpflichtet, den Einzug der Lastschrift vorher anzukündigen. Die Lastschrift ist dem Leasinggeber spätestens zwei Werktage vorher anzukündigen. Die Ankündigung kann schriftlich oder in elektronischer Forma erfolgen. Die Leasinggeberin ist vom Nachweis des Zugangs befreit. Es genügt der Nachweis des Absenders der Ankündigung.

Ändert sich der Anschaffungswert, so ändern sich auch die monatliche Leasingrate und der Restwert im gleichen Verhältnis. Entscheidend für die Höhe der Leasingzahlungen ist der Objektwert lt. Lieferantenrechnung. Während der Vertragsdauer neu eingeführte Steuern, die die Leasinggeberin als Eigentümerin des Leasingobjektes betreffen, oder Änderungen der Steuersätze, berechtigen zur Anpassung der Leasingraten. Bei einer Veränderung der Verhältnisse am Kapitalmarkt bis zur Bezahlung des Leasingobjektes an den Lieferanten behält sich die Leasinggeberin eine Anpassung der Leasingraten vor. Diese bleibt dann über die gesamte Laufzeit des Leasingvertrages unverändert.

 

§ 6 Verzugsfolgen

 

Werden Leasingraten oder sonstige nach dem Vertrag vom Leasingnehmer geschuldete Beträge bei Fälligkeit nicht bezahlt, so sind sie von ihrer Fälligkeit bis zum Zahlungseingang mit 8,0 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Leasinggeberin berechnet für jede Mahnung € 25,00 Mahngebühren, für Rücklastschriften € 40,00. Im Falle der Verwertung kann sie die Erstattung der Verwertungskosten verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

Gerät der Leasingnehmer mit mehr als einer Leasingrate in Verzug, ist die Leasinggeberin berechtigt, das Leasingobjekt sofort in Besitz zu nehmen. Der Leasingnehmer ist auch für diesen Zeitraum verpflichtet, die jeweils fälligen Leasingraten zu bezahlen. Der Leasingnehmer kann nach Zahlung der rückständigen Raten zuzüglich Kosten und Zinsen oder nach Stellung einer werthaltigen Sicherheit die Wiedereinräumung des Besitzes verlangen.

 

§ 7 Eigentum

 

Die Leasinggeberin ist Eigentümerin des Leasingobjektes. Der Leasingnehmer wird über das Leasingobjekt keine Verfügung treffen und es nur mit Einwilligung der Leasinggeberin von dem umseitig genannten Standort entfernen. Die Leasinggeberin oder ihr Beauftragter sind berechtigt, während der Leasingzeit das Leasingobjekt zu besichtigen. Die Untervermietung oder sonstige Überlassungen an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Leasinggeberin.

Wird das Leasingobjekt mit einem Grundstück oder einem Gebäude verbunden, so geschieht dies zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB mit der Absicht der Wiedertrennung nach Beendigung dieses Leasingvertrages. Der Leasingnehmer hat dem Grundstückseigentümer hiervon Kenntnis zu geben. Auf Wunsch der Leasinggeberin hat der Leasingnehmer das Leasingobjekt als Eigentum der Leasinggeberin zu kennzeichnen. Der Leasingnehmer wird Änderungen an dem Leasingobjekt nur mit schriftlicher Einwilligung der Leasinggeberin vornehmen oder vornehmen lassen. Alle zusätzlichen Teile gehen mit dem Einbau in das Eigentum der Leasinggeberin über.

Entschädigungsansprüche für mögliche – auch von der Leasinggeberin gebilligte – Werterhöhungen stehen dem Leasingnehmer nicht zu. Dieser hat jedoch das Recht, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Der Leasingnehmer hat der Leasinggeberin eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung des Leasingobjektes unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Pfändungsprotokoll ist der Leasinggeberin einzureichen. Ebenso wird der Leasingnehmer die Leasinggeberin unverzüglich von dem Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks, auf dem sich das Leasingobjekt befindet, sowie von sonstigen Beschlagnahmungen des Leasingobjektes unterrichten. Sämtliche Interventionskosten trägt der Leasingnehmer.

 

§ 8 Versicherung

 

Der Leasingnehmer verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung mit einem Deckungs-umfang von Minimum pauschal € 100 Mio. (Personen-, Sach- und reine Vermögensschäden) und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 500,- je Leasingobjekt abzuschließen. Innerhalb von 30 Tagen sind der Leasinggeberin die Sicherungsscheine, die die Kraftfahrzeug-Versicherungsgesellschaft ausgestellt hat, zuzustellen.

 

Die Ansprüche des Leasingnehmers aus der Vollkaskoversicherung gehen mit ihrer Entstehung auf die Leasinggeberin über. Soweit die Versicherungs-bedingungen nichts Anderes bindend vorschreiben, werden die Versicherungsentschädigungen nach Wahl der Leasinggeberin wie folgt verwendet:

 

  1. a)  für die Ersetzung, Wiederherstellung oder Reparatur des Leasingobjektes und/oder
  2. b)  als Gutschrift für die Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers aufgrund dieses Leasingvertrages.

 

Der Leasingnehmer ist verpflichtet, jeden Schaden am Leasingobjekt der Leasinggeberin innerhalb von 48 Stunden schriftlich mitzuteilen.

 

§ 9 Untergang des Leasingobjektes

 

Die Gefahr des Untergangs, des Abhandenkommens, des vorzeitigen Verschleißes sowie des Eintritts eines nicht reparaturfähigen Schadens gehen zu Lasten des Leasingnehmers. Über den Eintritt eines der v. g. Tatbestände ist die Leasinggeberin unverzüglich zu unterrichten. In derartigen Fällen bleibt der Leasingnehmer zur Zahlung der noch ausstehenden Leasingraten sowie zur Erfüllung der sonstigen Vertragsbestimmungen verpflichtet. Die Leasinggeberin kann jedoch verlangen, dass der Leasingnehmer unverzüglich die noch ausstehenden abgezinsten Leasingraten sowie die sonstigen nach diesem Vertrag geschuldeten Beträge leistet. Ein evtl. Verwertungserlös wird auf die Zahlungsverpflichtung angerechnet. Diese Regelung gilt entsprechend, soweit nur Teile des Leasingobjektes betroffen sind.

 

§ 10 Aufrechnung – Zurückbehaltungsrecht – Abtretung

 

Dem Leasingnehmer ist die Aufrechnung sowie die ganze oder teilweise Einbehaltung der Leasingraten nicht gestattet, es sei denn, die Forderung des Leasingnehmers ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zurückbehaltungsrechte wegen nicht aus diesem Vertrag herrührender Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Leasingnehmer darf die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Ansprüche und Rechte nicht auf Dritte übertragen oder in sonstiger Weise darüber verfügen.

 

§ 11 Rechtsnachfolge

 

Bei Veräußerung des Betriebs bleibt der Leasingnehmer aus diesem Vertrag bis zu dessen Ablauf verpflichtet. Die Leasinggeberin kann den Leasingnehmer aus seiner Haftung entlassen, wenn der Rechtsnachfolger bereit und nach ihrer Auffassung in der Lage ist, den Leasingvertrag zu erfüllen. An die Verpflichtung aus diesem Vertrag sind auch die Rechtsnachfolger (Erben) gebunden.

 

§ 12 Kündigung

 

Die Leasinggeberin kann den Leasingvertrag fristlos kündigen, wenn

 

  1. a) der Leasingnehmer mit mehr als einer fälligen Leasingrate länger als 30 Tage in Verzug ist,
  2. b) der Leasingnehmer trotz Abmahnung gegen sonstige Bestimmungen dieses Vertrages in erheblichem Maße verstößt oder bereits eingetretene Folgen von erheblicher Vertragsverletzung nicht unverzüglich beseitigt.
  3. c) Der Leasingnehmer seine Zahlungen einstellt, ein außergerichtliches oder gerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird oder gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder Wechselproteste erhoben worden sind.
  4. d) sich die Vermögensverhältnisse des Leasingnehmers wesentlich verschlechtern oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

 

Mit der Kündigung werden die gesamten noch ausstehenden abgezinsten Leasingraten sowie die sonstigen nach diesem Vertrag geschuldeten Beträge fällig. Nach fristloser Kündigung ist die Leasinggeberin zur sofortigen Rücknahme und Verwertung des Objekts nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen berechtigt. Ein evtl. Verwertungserlös wird auf die Zahlungsverpflichtung angerechnet. Im Übrigen ist eine Kündigung des Leasingvertrags während der vereinbarten Vertragsdauer nicht möglich, insbesondere ist das Recht zur Kündigung wegen Gebrauchsstörung und Rechtsnachfolge ausgeschlossen.

 

§ 13 Ablauf der Grundleasingzeit

 

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die vom Leasingnehmer während der Leasingvertragsdauer zu entrichtenden Leasingraten die Aufwendungen der Leasinggeberin für die Beschaffung des Leasingobjektes nicht voll decken. Die Leasinggeberin ist bereit, mit dem Leasingnehmer über die Verlängerung des Leasingvertrages zu verhandeln. Ein schriftlicher Verlängerungsantrag muss der Leasinggeberin spätestens 3 Monate vor Beendigung der Vertragsdauer zugehen. Kommt kein Anschluss-Leasingvertrag zustande, beauftragt die Leasinggeberin den Leasingnehmer einen ihr genehmen Käufer vorzuschlagen, der das Leasingobjekt mit Ablauf dieses Leasingvertrages kauft. Ist der Kaufpreis niedriger als der umstehend genannte Restwert, so muss der Leasingnehmer unverzüglich an die Leasinggeberin den Mindererlös zahlen.

 

Einen evtl. Mehrerlös erhält der Leasingnehmer zu 75 % als Bonus bei Abschluss eines gleichwertigen neuen Leasingvertrages.

Nennt der Leasingnehmer bis 14 Tage vor Ablauf dieses Leasingvertrages keinen geeigneten Käufer, so ist der Leasingnehmer – nach Aufforderung durch die Leasinggeberin – verpflichtet, das Leasingobjekt zum Preis des Restwertes zzgl. MwSt. unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zu kaufen.

Im Falle vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages- gleich aus welchem Grund – hat die Leasinggeberin zusätzlich Anspruch auf den genannten Restwert zzgl. MwSt.

 

§ 14 Vertragsende

 

Kommt kein Anschluss-Leasingvertrag zustande und verzichtet die Leasinggeberin gegenüber dem Leasingnehmer auf den Ankauf des Leasingobjektes, so hat der Leasingnehmer nach Beendigung des Leasingvertrages auf seine Kosten und Gefahr das Leasingobjekt unverzüglich an eine von der Leasinggeberin zu bestimmende Anschrift innerhalb von Deutschland in dem Zustand transportversichert zurückzuliefern, der dem Anlieferungszustand unter Berücksichtigung des durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen normalen Verschleißes entspricht.

 

§ 15 Sonstige Vereinbarungen

 

Zur Wahrung ihrer Interessen ist der Leasinggeberin Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leasingnehmers zu gewähren, insbesondere durch Vorlage testierter Bilanzen.

Sollte eine oder sollten mehre der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall in eine neue Regelung einzuwilligen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt und die sie vereinbart hätten, hätten sie die Unwirksamkeit gekannt. Zwischen den Vertragsparteien gilt deutsches Recht.

Erfüllungsort ist Frankenthal und Gerichtsstand Mannheim, wenn der Leasingnehmer Vollkaufmann ist oder der Leasingnehmer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Die Leasinggeberin ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsverbindung erhaltenen personenbezogenen Daten zu verwerten und zu speichern.

 

§ 16 Zusatzkosten

 

16.1  Für durch den Mieter verursachte Vertragsumschreibungen wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe € 65,00 pro Vertrag erhoben.

16.2  Für die Umschreibung von Rechnungen wird eine Bearbeitungsgebühr von € 25,00 pro Rechnung erhoben.

16.3  Für die Übersendung von Zulassungsbescheinigungen Teil II an Zulassungsstellen oder sonstige Einrichtungen wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von

€ 25,00 erhoben.

16.4  Für die Weitergabe von Leasingnehmerdaten an Behörden im Fall von Bußgeldern oder Ordnungswidrigkeiten wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe

von € 25,00 netto erhoben.

16.5  Bei Fahrzeugen Eintrag der Sicherungsübereignung bei der Zulassungsstelle € 15,00 netto pro Fahrzeug

 

§ 17 Datenschutz

 

Über den Umgang mit Ihren Daten im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung erhaltene personenbezogene Daten (Kontaktdaten etc.) möchten wir Sie gemäß Art. 13, 14 DSGVO entsprechend informieren. Verantwortlicher ist die conFern-Containerpool AG, Herr Dietmoser, jdietmoser@ccpool.de. Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten finden sich in Art. 6 Abs. 1 lit. b), c) und f) DSGVO. Zweck der Datenverarbeitung sowie unser berechtigtes Interesse ist die Durchführung der zwischen unserem und Ihrem Unternehmen bzw. Ihrer Unternehmensgruppe bestehenden Geschäftsbeziehung. Ihre Daten werden für die Dauer des Bestehens der Geschäftsbeziehung aufbewahrt und anschließend gelöscht, vorbehaltlich eventuell bestehender gesetzlicher Aufbewahrungsfristen oder, wenn wir die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen noch benötigen. Sofern Sie in eine anderweitige Verwendung eingewilligt haben, werden wir die Daten löschen, sobald Sie Ihre Einwilligung widerrufen. Zugriff auf die Daten haben nur unsere Mitarbeiter und Dienstleister, soweit diese die Daten zur vereinbarten Aufgabenerledigung benötigen. Ggf. werden die Daten an öffentliche Stellen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (z.B. Ermittlungsbehörden) übermittelt. Datenübermittlungen an sonstige Dritte oder in Drittstaaten finden ggf. im Rahmen der Kommunikation innerhalb der an der Geschäftsbeziehung beteiligten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen oder weiteren, von Ihnen genannten Ansprechpartnern aufgrund von Anweisungen Ihres Unternehmens statt. Des Weiteren finden ggf. Datenübermittlungen in Drittstaaten im Rahmen des Einsatzes unserer Dienstleister statt. Damit verbundene Datenübermittlungen in Drittstaaten sind abgesichert durch einen Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission gemäß Art. 45 DSGVO oder durch geeignete Garantien gemäß Art. 46 DSGVO. Sie haben bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen gemäß Art. 15 bis Art. 18 DSGVO ein Recht auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten oder ein Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung durch uns. Zudem können Sie der weiteren Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten widersprechen, Art. 21 Abs. 1 DSGVO. Des Weiteren haben Sie das Recht, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt, Art. 77 Abs. 1 DSGVO.

 

 

14.03.2023

Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

  1. Allgemeines

 

1.

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Kauf- und Lieferungsverträge über eigene oder fremde Erzeugnisse aller Art, einschließlich gebrauchter Fahrzeuge oder Teile, jedoch nur im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung und Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Änderungen, Ergänzungen sowie Nebenabreden zum Kaufvertrag und den nachfolgenden Bedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

2.

Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen, sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h., nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Für den Umfang des Auftrags und der Lieferung ist daher die Auftragsbestätigung maßgeblich, welche verbindlich ist, wenn der Besteller nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche, schriftlich widerspricht.

 

3.

Der Vertrag kommt (nach Bestellung) zustande mit unserer Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung des Kaufgegenstandes.

 

4.

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als seine Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

 

5.

Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Leistungen und Zahlungen einschließlich Scheck- u. Wechselklagen sowie sämtliche sich ergebende Streitigkeiten Mannheim vereinbart. Er gilt auch dann, falls der Besteller nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt hat, falls der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Bestellers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

  1. Zahlungsbedingungen, Preise, Zurückbehaltungsrecht, Verzug

 

1.

Unsere Rechnungen sind mit Zugang sofort fällig. Der Besteller gerät spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung oder einer Zahlungsaufstellung Zahlung leistet. Ist der Zeitpunkt des Zugangs unsicher, beginnt die 30-Tagesfrist nach Fälligkeit mit der Lieferung. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Basiszinssatz zu fordern (§ 288 Abs. 2, Abs. 1, § 247 BGB). Für jede Mahnung sind wir darüber hinaus berechtigt, dem Besteller zusätzlich € 5,- in Rechnung zu stellen. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist im Fall der Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn nach Vertragsschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

 

Unsere Preise verstehen sich als Warenwerte ohne Skonti oder sonstige Nachlässe ab dem in unserer Auftragsbestätigung genannten Werk, dem Depot oder der Niederlassung ohne Kosten für Ver- und Entladen, Transport, sowie Gestellung von Betriebsstoffen und Personal, Zollkosten, zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen MwSt.

 

4.

Ausländische Kunden haben, soweit wir nicht selbst versenden, für den zur Umsatzsteuerbefreiung notwendigen Ausfuhrnachweis selbst zu sorgen und uns diesen zuzusenden. Für den Fall der Nichtbeibringung des Ausfuhrnachweises ist die Umsatzsteuer an uns zu zahlen.

 

5.

Sofern sich für Waren die Preise zwischen Vertragsschluss und Lieferung seitens der Hersteller- oder Lieferwerke erhöht haben, sind wir berechtigt, den bei Vertragsabschluß vereinbarten Kaufpreis um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der Differenz des erstgenannten Preises des Hersteller- oder Lieferwerkes bildet. Sofern wir auf Wunsch des Käufers nach Vertragsschluss und vor Auslieferung des Kaufgegenstandes Änderungen von Daten des Käufers oder Änderungen der Rechnungsanschrift vornehmen sollen, sind wir berechtigt, dem Käufer   für den damit verbundenen Verwaltungsaufwand € 50,- pauschal in Rechnung zu stellen.

 

6.

Bei anderen Waren, insbesondere Sonderanfertigungen, gilt der in der Auftragsbestätigung vereinbarte Preis mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, Erhöhungen unserer Kosten zwischen Vertragsschluss und Lieferung zusätzlich zu berechnen. Gegenüber Nichtkaufleuten steht uns dieses Recht nur zu, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen.

 

7.

Die Anrechnung der geleisteten Zahlungen des Bestellers erfolgt in der Weise, dass diese zunächst auf die entstandenen Kosten, dann auf die Zinsen, dann auf bereits bestehende Verbindlichkeiten des Bestellers aus Geschäftsverbindungen mit uns und erst zuletzt auf den Kaufpreis erfolgen.

 

8.

Es steht uns ein Zurückbehaltungs- u. Pfandrecht bezüglich aller in unserem Besitz gelangten Gegenstände des Bestellers zu, bis sämtliche Forderungen unsererseits aus Geschäftsverbindungen mit dem Besteller befriedigt sind.

 

Lieferungs- u. Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindliche Fristen schriftlich vereinbart werden. Bei verbindlich festgelegten Lieferfristen sind diese eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Leistungsgegenstand unser Depot oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist. Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind. Entsteht dem Besteller wegen einer von uns verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit uns fest vereinbarten Liefertermin ein Schaden, so ist er berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % des Teils bzw. des Gesamtnettoauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig ausgeführt worden ist. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

 

10.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm ab dem 14. Tag vom Tage der Bekanntgabe der Versandbereitschaft angerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern bei uns 0,5 % des Rechnungsbetrages je Monat in Rechnung gestellt. Wir sind berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenden angemessenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.

 

11.

Nimmt der Besteller die Ware nach Bereitstellung oder der Anzeige der Versandbereitschaft nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt II.10), alternativ sind wir im Falle der endgültigen Annahmeverweigerung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und pauschal 10 % der brutto Auftragssumme als Schadensersatz in Rechnung zu stellen. Der Besteller hat in diesem Fall die Möglichkeit nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Gefahr des ganzen oder teilweisen Untergangs, sowie der Verschlechterung, des Verlustes, der Beschädigung, des Abhandenkommens oder der Beschlagnahme geht auf den Besteller über,

 

  1. a) mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Besteller oder einen von ihm bezeichneten oder bevollmächtigten Dritten,
  2. b) bei Versand der Kaufsache mit der Lieferung ab Werk, der Niederlassung oder dem Depot, gleichgültig wer den Versand durchführt,
  3. c) mit der Absendung der Fertigstellungsanzeige an den Besteller oder dessen Vertreter

 

III. Gewährleistung, Haftung

 

1.

Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten, unabhängig davon, ob es sich um neue oder gebrauchte Waren handelt. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 BGB längere Fristen vorschreibt. Ferner gilt die Beschränkung auf 12 Monate nicht bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten.

 

2.

Voraussetzung für die Gewährleistung ist

  1. a) dass Pflegeanweisungen sowie alle von uns resp. den Herstellern bekannt gegebenen technischen Informationen beachtet und eingehalten werden,
  2. b) dass die vorgeschriebenen Fette und Öle verwendet werden,
  3. c) dass die Schmierintervalle bzw. die Schmiermittelwechselintervalle eingehalten werden.

 

3.

Im Falle von Sachmängeln sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers, die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) festzulegen.

 

4.

Für Schäden bzw. Mängel infolge natürlicher Abnutzung übernehmen wir keine Haftung, ebenso wenig wie für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Montage. Dies gilt auch für die Nichtbefolgung von Betriebsanweisungen sowie für die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts, der Achsdrücke, der Nutzlast oder der Fahrgestelltragfähigkeit.

 

5.

Die Fahrzeuge entsprechen den zum Zeitpunkt der Herstellung gültigen deutschen Kraftfahrzeugbestimmungen. Bei Sonderanfertigungen ist es Sache des Bestellers, seine von der Serienfertigung abweichenden Wünsche so zu detaillieren, dass auch diese Fahrzeuge den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

 

6.

Der Besteller ist zur unverzüglichen Prüfung der gelieferten Ware verpflichtet. Bei Feststellung eines Sachmangels ist dieser unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen, schriftlich zu rügen. Weitergehende Obliegenheiten eines Kaufmanns nach § 377, HGB bleiben unberührt.

 

7.

Der Besteller ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen und uns Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Verweigert der Besteller die Überprüfung oder Nacherfüllung, sind wir von der Mängelhaftung befreit. Die Kosten der Nacherfüllung tragen wir, sofern die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist. Die im Falle einer Reparatur ersetzten Teile gehen in unser Eigentum über. Die Benennung der Vertragswerkstatt, welche die Reparatur / Mängelbeseitigung vornimmt, obliegt uns. Nimmt der Besteller selbst Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an einem mangelhaften Kaufgegenstand vor, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen.

 

8.

Allgemeine Haftungsbegrenzung:

 

Weitere Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur

 

  1. a) bei grobem Verschulden unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen
  2. b) bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  3. c) bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,

jedoch nur bei vertragstypischen vorhersehbaren Schäden,

soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist

oder wenn wegen Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast

zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden,

  1. d) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
  2. e) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder

deren Nichtvorhandensein wir garantiert hatten.

 

9.

Im übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die vorgenannten Bestimmungen entsprechend, wobei Ansprüche des Bestellers nur dann bestehen, wenn dieser uns über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, uns alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Besteller den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Bestellers zurückzuführen ist.

 

10.

Rechte des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung

 

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder beim Transport mit unseren Beförderungsmitteln, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Ladung durch uns gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Teillieferungen sind zulässig. Der Besteller hat das Recht zum Rücktritt auch im Falle des Unvermögens unsererseits. Schließlich kann der Besteller auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Tritt Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Nacherfüllung schuldhaft fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

1.

Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferten Gegenständen – auch an Ersatzteilen – bis zur vollständigen aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bestehender und noch entstehender Forderungen vor.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht uns das alleinige Recht zum Besitz am Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief zu. Der Besteller verpflichtet sich, die Aushändigung des Briefes an uns bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen.

 

2.

Kommt der Besteller mit der Zahlung ganz oder teilweise länger als 2 Wochen in Verzug, so sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen. Daraus entstehende Kosten trägt der Besteller. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände abzuholen. Der Besteller gestattet hierzu den Zugriff zu seinen Räumen und seinem Gelände. Die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises bleibt hiervon unberührt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor.

 

3.

Kommt es auf Seiten des Bestellers zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder wird die Eröffnung eines solchen mangels Masse abgelehnt, so ist der Besteller, ohne dass es einer Aufforderung durch uns bedarf, zur Herausgabe aller in unserem Eigentum stehenden Gegenstände verpflichtet. Auch in diesen Fällen sind wir ohne vorherige Benachrichtigung berechtigt, Räume, Gebäude und Gelände, in denen sich unser Eigentum befindet, zu betreten und die Ware abzuholen.

 

4.

Wir sind berechtigt, eine Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens vorzunehmen, sofern die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände nicht mehr vorhanden oder beschädigt sind. Die Abhol- u. Schätzkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Falls keine entgegenstehende Vereinbarung getroffen wird, ist der Besteller berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt an uns alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich MWSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Vermietung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretene Forderung und den Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

 

5.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

6.

Das Abhandenkommen der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände geht zu Lasten des Bestellers. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller für den Kauf- bzw. Liefergegenstand eine für jeden Ersatz ausreichende Vollkaskoversicherung abzuschließen und uns den verkehrsüblichen Versicherungsschein auszuhändigen. Die Rechte aus der Versicherung stehen uns zu. Der Besteller verpflichtet sich insoweit, seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag an uns abzutreten. Umfasst unsere Lieferung nur einen Teil des gesamten Gegenstandes, werden die von uns stammenden Teile gesondert versichert oder jedenfalls spezifiziert nach Umfang und Versicherungssumme in der Police aufgeführt werden. Gerät der Besteller mit der Zahlung der Versicherungsprämie in Verzug, so dürfen wir diese verauslagen. Weist der Besteller nicht spätestens bei Gefahrübergang den Versicherungsschutz durch Übergabe des Versicherungsscheins nach, dann dürfen wir auf Kosten des Bestellers die Versicherung abschließen.

 

  1. Besondere Regelungen bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern

 

Nachstehende Regelungen gelten ausschließlich und abschließend für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern.

 

Soweit der Besteller ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, nämlich eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die kaufrechtliche Gewährleistungsfrist für Sachmängel beim Verkauf von gebrauchten Waren auf 12 Monate beschränkt wird. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB zwingend längere Fristen vorschreibt oder wir aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften zwingend haften.

Ferner wird der Besteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kaufpreis mit Zugang der Rechnung sofort fällig ist. Der Besteller gerät spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung Zahlung leistet.

Unabhängig vom Zugang der Rechnung beginnt die 30-Tagesfrist mit dem Erhalt der Waren. Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 247 BGB.

 

  1. Datenschutz

 

Über den Umgang mit Ihren Daten im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung erhaltene personenbezogene Daten (Kontaktdaten etc.) möchten wir Sie gemäß Art. 13, 14 DSGVO entsprechend informieren. Verantwortlicher ist die conFern-Containerpool AG, Herr Dietmoser, jdietmoser@ccpool.de. Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten finden sich in Art. 6 Abs. 1 lit. b), c) und f) DSGVO. Zweck der Datenverarbeitung sowie unser berechtigtes Interesse ist die Durchführung der zwischen unserem und Ihrem Unternehmen bzw. Ihrer Unternehmensgruppe bestehen-

den Geschäftsbeziehung. Ihre Daten werden für die Dauer des Bestehens der Geschäftsbeziehung aufbewahrt und anschließend gelöscht, vorbehaltlich eventuell bestehender gesetzlicher Aufbewahrungsfristen oder, wenn wir die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen noch benötigen. Sofern Sie in eine anderweitige Verwendung eingewilligt haben, werden wir die Daten löschen, sobald Sie Ihre Einwilligung widerrufen. Zugriff auf die Daten haben nur unsere Mitarbeiter und Dienstleister, soweit diese die Daten zur vereinbarten Aufgabenerledigung benötigen. Ggf. werden die Daten an öffentliche Stellen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (z.B. Ermittlungsbehörden) übermittelt. Datenübermittlungen an sonstige Dritte oder in Drittstaaten finden ggf. im Rahmen der Kommunikation innerhalb der an der Geschäftsbeziehung beteiligten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen oder weiteren, von Ihnen genannten Ansprechpartnern aufgrund von Anweisungen Ihres Unternehmens statt. Des Weiteren finden ggf. Datenübermittlungen in Drittstaaten im Rahmen des Einsatzes unserer Dienstleister statt. Damit verbundene Datenübermittlungen in Drittstaaten sind abgesichert durch einen Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission gemäß Art. 45 DSGVO oder durch geeignete Garantien gemäß Art. 46 DSGVO. Sie haben bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen gemäß Art. 15 bis Art. 18 DSGVO ein Recht auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten oder ein Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung durch uns. Zudem können Sie der weiteren Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten widersprechen, Art. 21 Abs. 1 DSGVO. Des Weiteren haben Sie das Recht, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt, Art. 77 Abs. 1 DSGVO.

 

14.03.2023