AGB conFern-Containerpool Service GmbH

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Alle Angebote und Leistungen der Firma conFern-Containerpool Service GmbH (genannt „conFern“) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese Ge­schäfts­be­din­gun­gen sind Bestandteil aller Verträge, die conFern mit ihren Kunden ab­schließt. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge mit den Kunden, ohne dass dafür ge­son­der­te Ver­ein­ba­run­gen erforderlich sind. Abweichende Vertragsbedingungen des Kunden oder sonstige abweichende Vereinbarungen bedürfen einer entsprechenden vertraglichen Ver­ein­ba­rung mindestens in Textform mit conFern. Durch vorbehaltlose Annahme der Leis­tun­gen von conFern erklärt der Kunde sein Einverständnis mit der Einbeziehung dieser Ge­schäfts­be­din­gun­gen in das Vertragsverhältnis.

 

§ 2 Abschluss eines Mietvertrages / Mietsache

 

Durch den Abschluss eines Mietvertrages mit conFern erhält der Kunde das Recht, die Miet­sa­che für die im Mietvertrag vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. conFern ist nach billigem Ermessen berechtigt, dem Kunden anstelle einer im Miet­ver­trag be­zeich­ne­ten konkreten Mietsache eine zur Erfüllung des Mietzwecks geeignete an­de­re Miet­sa­che gleicher Art und Güte zur Verfügung zu stellen.

 

Sofern zwischen den Par­tei­en kei­ne Überlassung einer fabrikneuen Mietsache vereinbart ist, erkennt der Kunde die Über­las­sung einer gebrauchten für den Mietzweck geeigneten und verkehrssicheren Mietsache als vertragsgemäße Erfüllung an.

 

conFern ist berechtigt, die dem Kunden überlassene Mietsache auch während der Dauer des Mietverhältnisses durch eine zur Erfüllung des Mietzwecks geeignete an­de­re Miet­sa­che glei­cher Art und Güte zu ersetzen.

 

§ 3 Miete und Zusatzleistungen / KFZ-Haftpflicht / Freikilometer / Betriebsstunden

 

Die Höhe der vom Kunden zu zahlenden Gesamtmiete setzt sich zusammen aus der im Miet­ver­trag mit dem Kunden vereinbarten Grund­mie­te und der Miete für weitere zwischen conFern und dem Kunden vertraglich vereinbarte Zusatzleistungen. Die Grundmiete umfasst die Überlassung der Mietsache zur vertragsgemäßen Nutzung.

 

Sofern es sich bei der Mietsache um ein Fahrzeug handelt, für das nach ge­setz­li­chen Bestimmungen eine KFZ-Haftpflichtversicherung erforderlich ist, ist der Kunde verpflichtet, für die Mietsache eine KFZ-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dies erfolgt durch entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen conFern und dem Kunden gegen Zahlung zusätzlicher Miete.

 

Ist mit dem Kunden eine bestimmte Anzahl von Freikilometern oder eine bestimmte Anzahl von Betriebsstunden (etwa für Kühlaggregate) vertraglich vereinbart, sind nur diese ver­trag­lich vereinbarten Freikilometer / Betriebsstunden von der Grundmiete umfasst. ConFern ist da­zu berechtigt, dem Kunden über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehende Mehr­ki­lo­me­ter / Betriebsstunden mit den im Mietvertrag vereinbarten Übernutzungsentschädigungen zu berechnen. Haben die Parteien im Mietvertrag dazu keine Regelungen getroffen, ist conFern berechtigt, angemessene Zuschläge zur Grundmiete nach billigem Ermessen zu berechnen.

 

Nicht enthalten in der Grundmiete ist eine Ausrüstung der Mietsache mit einem Te­le­ma­tik­sys­tem (GPS). Für eine entsprechende Ausrüstung der Mietsache gegen Zahlung eines Zu­schla­ges zur Grundmiete ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen conFern und dem Kun­den erforderlich.

 

Nicht enthalten in der Grundmiete sind der Kaskoschutz für die Mietsache und Schutz für Schäden an Reifen (Reifenschutz).

 

Zusatzleistungen zur Grundmiete sind zwischen conFern und dem Kunden nur dann wirk­sam vereinbart, wenn die je­wei­li­gen Zusatzleistungen und die jeweilige zusätzliche Miete im Miet­ver­trag ausdrücklich ent­hal­ten und ausgewiesen sind.

 

Bei der Grundmiete, der Miete für Zusatzleistungen und der sich daraus ergebenden Ge­samt­mie­te handelt es sich um Nettobeträge zuzüglich Umsatzsteuer in ge­setz­li­cher Höhe.

 

§ 4 Zahlungsbedingungen / Fälligkeit / Einzugsermächtigung / Aufrechnung

 

Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Gesamtmiete für die Dauer der vertraglich ver­ein­bar­ten Mietzeit zu entrichten, auch wenn der Kunde die Mietsache ohne Verschulden von conFern erst zu einem späteren Zeitpunkt übernimmt. Gibt der Kunde die Mietsache einschließlich aller vollständigen Fahrzeugpapiere nicht zum vertraglich vereinbarten Ende der Mietzeit zurück, ist der Kunde zur Zahlung ei­ner Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Gesamtmiete bis zum Zeitpunkt der tat­säch­li­chen Rückgabe der Mietsache an conFern verpflichtet.

 

Die Gesamtmiete ist monatlich im Voraus, spätestens am dritten Kalendertag eines Monats zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsrückstand verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der ge­setz­li­chen Verzugszinsen und pauschaler Mahnkosten von € 2,50 für jede Mahnung. Die Gel­tend­ma­chung ei­nes weitergehenden Schadens bleibt conFern vorbehalten.

 

Der Kunde verpflichtet sich, conFern auf Verlangen eine Einzugsermächtigung für die laufenden Gesamtmieten vom Konto des Kunden zu erteilen und für jede vom Kunden zu vertretende Rücklastschrift pauschale Bearbeitungskosten von € 40,00 an conFern zu zahlen.

 

Der Kunde kann gegenüber Forderungen von conFern nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Kunden an der Miet­sa­che oder fälligen Mieten / Nutzungsentschädigungen sind ausgeschlossen.

 

§ 5 Sicherheitsleistung

 

Der Kunde verpflichtet sich, für alle bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen von conFern aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden eine bei Ver­trags­ab­schluss sofort fällige Sicherheitsleistung für jede Mietsache von zwei Ge­samt­mie­ten zzgl. ge­setz­li­cher Um­satz­steu­er zu stellen.

 

Nach Wahl von conFern hat der Kunde die Sicherheitsleistung entweder durch Zahlung oder durch Vorlage einer unbedingten, unbefristeten, un­wi­der­ruf­li­chen und selbst­schuld­ne­ri­schen Bürgschaft auf erstes Anfordern eines deutschen Kreditinstitutes unter Ver­zicht auf die Einrede der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit zu er­brin­gen. Im Fal­le einer Zahlung erfolgt keine Verzinsung durch conFern.

 

Hat der Kunde die vereinbarte Sicherheitsleistung zum Fälligkeitstermin nicht gestellt, ist conFern berechtigt, die Übergabe der Mietsache zu verweigern oder das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

 

ConFern hat das Recht, die Sicherheitsleistung auch während der Dauer der Ge­schäfts­be­zie­hung mit dem Kunden für alle fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung je­der­zeit in Anspruch zu nehmen. Der Kunde ist im Falle einer Inanspruchnahme der Si­cher­heits­leis­tung durch conFern dazu verpflichtet, die Sicherheitsleistung auf erstes Anfordern von conFern innerhalb von fünf Werktagen auf den vereinbarten Betrag nach Wahl von conFern entweder durch Zahlung oder durch Vorlage einer weiteren den vorstehenden Anforderungen ge­nü­gen­den Bürgschaft wieder aufzufüllen.

 

Der Anspruch des Kunden auf Abrechnung und Rückzahlung / Rückgabe der jeweiligen Si­cher­heits­leis­tung wird spätestens nach Ablauf von neun Monaten ab dem Zeitpunkt der Rück­ga­be der jeweiligen Mietsache fällig.

 

§ 6 Laufzeit / Automatische Vertragsverlängerung

 

Ein Mietvertrag wird mit dem Kunden für die im Mietvertrag vereinbarte Laufzeit ab­ge­schlos­sen. Sofern conFern mit dem Kunden vertraglich ein verbindliches Be­reits­tel­lungs­da­tum für die Mietsache vereinbart hat, ist der Zeitpunkt der Bereitstellung der Beginn der Miet­zeit. Das Mietverhältnis endet mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit.

 

Für Mietverhältnisse mit einer vertraglich vereinbarten Laufzeit von mindestens sechs Mo­na­ten gilt folgende Regelung: Gibt der Kunde die Mietsache nicht zum Ab­lauf der vereinbarten Mietzeit zurück, verlängert sich das Mietverhältnis au­to­ma­tisch immer wieder zu den bisherigen Bedingungen, und zwar jeweils erneut um die ursprünglich vertraglich vereinbarte Laufzeit, sofern das Mietverhältnis nicht von einer der Ver­trags­par­tei­en mit einer Frist von zwei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt wor­den ist.

 

Setzt der Kunde den Gebrauch der Mietsache nach Beendigung des Vertrages fort, wird dadurch kein neu­es Mietverhältnis begründet. Der Kunde ist zur Zahlung ei­ner Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Gesamtmiete bis zum Zeitpunkt der tat­säch­li­chen Rückgabe der Miet­sa­che an conFern verpflichtet.

 

§ 7 Übernahme und Rückgabe / Beschriftung der Mietsache / Nichtabnahme

 

Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache bei Beginn der vertraglich vereinbarten Mietzeit am vereinbarten Depot von conFern zu übernehmen und den Zustand der Mietsache zu über­prü­fen. Bei Über­nah­me der Mietsache erstellen die Parteien ein Übernahmeprotokoll, das den Zu­stand der Mietsache bei Übernahme dokumentiert und von beiden Parteien un­ter­zeich­net wird. Mit der Unterschrift auf dem Übernahmeprotokoll erkennt der Kunde den do­ku­men­tier­ten Zustand der Mietsache bei Übernahme als verbindlich an.

 

Die Übernahme der Mietsache durch den Kunden ist nur bei eindeutiger Identifizierung des Kun­den oder eines vom Kunden beauftragten Vertreters möglich. Daher ist der Kunde oder der vom Kunden beauftragte Vertreter ver­pflich­tet, bei Übernahme der Mietsache einen gül­ti­gen Personalausweis und eine in Deutsch­land gültige Fahrerlaubnis im Original vor­zu­le­gen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass ein von ihm beauftragter Vertreter bei Über­nah­me der Mietsache eine Vertretungsvollmacht vorlegt. Verstößt der Kunde gegen die­se Verpflichtungen, ist conFern berechtigt, die Übergabe der Mietsache zu verweigern und nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

 

Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache zum Ende der vertraglich vereinbarten Mietzeit am ver­ein­bar­ten Depot von conFern während der Öffnungszeiten zurückzugeben. Bei Rückgabe der Mietsache erstellen die Par­tei­en ein Rückgabeprotokoll, das den Zu­stand der Mietsache bei Rückgabe do­ku­men­tiert und von beiden Parteien un­ter­zeich­net wird. Mit der Unterschrift auf dem Rück­ga­be­pro­to­koll erkennt der Kunde den do­ku­men­tier­ten Zustand der Mietsache bei Rückgabe als ver­bind­lich an. Auch bei Rückgabe ist der Kunde oder der vom Kunden beauftragte Ver­tre­ter ver­pflich­tet, zur Identifizierung einen gül­ti­gen Personalausweis und eine Ver­tre­tungs­voll­macht des Kunden vorzulegen.

 

Der Kunde hat die Mietsache gereinigt und in einem Zustand zurückzugeben, der einer ver­trags­ge­mä­ßen Nutzung für die Dauer der Mietzeit entspricht. Erfolgt die Rückgabe der Miet­sa­che nicht in vertragsgemäßem Zustand, ist conFern dazu berechtigt, den ver­trags­ge­mä­ßen Zustand der Mietsache auf Kosten des Kunden herzustellen und dem Kun­den die da­für erforderlichen Kosten zu berechnen.

 

Der Kunde hat eine vorhandene individuelle Beschriftung der Mietsache mit einem eigenen Firmenlogo oder Firmenschriftzug des Kunden bei Rückgabe der Mietsache auf seine Kosten zu entfernen oder die betroffenen Teile der Mietsache auf seine Kosten auszutauschen, soweit eine Entfernung ohne Beschädigung der Mietsache oder von Teilen der Mietsache nicht möglich ist. Für eine Rückgabe der Mietsache mit einer individuellen Beschriftung ist die Zustimmung von conFern erforderlich. In diesem Fall überträgt der Kunde mit der Rückgabe der Mietsache alle unbeschränkten Nutzungsrechte für die bei Rückgabe der Mietsache vorhandene individuelle Beschriftung – einschließlich des unbeschränkten Rechts auf Übertragung dieser Nutzungsrechte auf Dritte – bereits hiermit auf die dies annehmende conFern. Zugleich verzichtet der Kunde mit der Rückgabe der Mietsache bereits hiermit gegenüber der dies annehmenden conFern auf sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Nutzung der Mietsache mit der individuellen Beschriftung durch conFern oder durch sonstige Dritte, einschließlich aller in Betracht kommenden Marken-, Urheber-, Namens- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte und allen damit verbundenen sonstigen Rechten.

 

Im Falle einer Nichtabnahme der Mietsache oder einer Rückgabe der Mietsache vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit behält conFern den Anspruch auf Zahlung der Mie­te für die Dauer der vertraglich vereinbarten Laufzeit.

 

§ 8 Gebrauch der Mietsache / Einsatzort

 

Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und un­ter Beachtung der beim Betrieb erforderlichen Sorgfalt zu nutzen. Insbesondere ist der Kun­de verpflichtet, laufend die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Mietsache zu über­wa­chen, die Mietsache nur von eingewiesenen fachkundigen Personen bedienen zu lassen und die Bedienungsvorschriften des Herstellers, vor­ge­schrie­be­ne Höchstlasten von Achsen, Nutz- und Aufliegelast sowie Bo­den­trag­fä­hig­keit einzuhalten und beim Betrieb der Mietsache nur geeignete und zugelassene Zug­ma­schi­nen einzusetzen.

 

Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache ohne vorherige Zustimmung mindestens in Textform von conFern nicht für Materialien oder sonstige Ladung zu nutzen, die geeignet sind, den Ge­brauch der Mietsache für bestimmungsgemäßen Transport anderer Ladung zu beeinträchtigen.

 

Veränderungen – auch Beschriftungen – der Mietsache dürfen durch den Kunden nur nach vor­he­ri­ger Zustimmung mindestens in Textform von conFern vorgenommen werden.

 

Der Einsatz der Mietsache ist auf das geographische Europa einschließlich des eu­ro­päi­schen Teils der Russischen Föderation beschränkt.

 

§ 9 Technische Untersuchungen / Wartungsarbeiten / Reparaturen

 

Der Kunde ist verpflichtet, die von conFern mitgeteilten Termine für laufende technische Un­ter­su­chun­gen der Mietsache auf eigene Kosten wahrzunehmen und einzuhalten. Die Ge­büh­ren für laufende technische Untersuchungen der Mietsache trägt conFern.

 

Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache auf seine Kosten in einem ordnungsgemäßen technischen und betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Dazu gehören alle erforderlichen und insbesondere vom Hersteller vorgeschriebenen laufenden Wartungsarbeiten und alle dafür notwendigen Reparaturen.

 

Alle erforderlichen Wartungsarbeiten und Reparaturen sind vor Durchführung mit conFern abzustimmen und in einer Vertragswerkstatt von conFern auf Kosten des Kunden durchzuführen.

 

§ 10 Besichtigungsrecht

 

ConFern ist jederzeit dazu berechtigt, die Mietsache zu besichtigen und zu untersuchen oder durch einen Beauftragten besichtigen und untersuchen zu lassen. Der Kunde ist ver­pflich­tet, conFern auf Verlangen über den jeweiligen Standort der Mietsache zu unterrichten und conFern Zugang zur Mietsache zu verschaffen.

 

§ 11 Telematiksystem (GPS)

 

Ist mit dem Kunden eine Ausrüstung der Mietsache mit einem Telematiksystem (GPS) ver­ein­bart, wird die dazu erforderliche Ausrüstung durch conFern in die Mietsache eingebaut. Der Kunde ist verpflichtet, die Ausrüstung und die von conFern zur Verfügung gestellte SIM-Card nur zu vertraglichen Zwecken zu verwenden und Eingriffe, Umbauten oder sons­ti­ge technische Veränderungen der Ausrüstung zu unterlassen. Im Falle eines Schadenfalls, Dieb­stahls oder sonstiger Beeinträchtigung der Ausrüstung oder der SIM-Card ist der Kun­de verpflichtet, conFern unverzüglich zu unterrichten.

 

§ 12 Versicherung / Kaskoschutz / Reifenschutz / Selbstbeteiligung / Schadensfall

 

Handelt es sich bei der Mietsache um ein Fahrzeug, für das nach gesetzlichen Be­stim­mun­gen eine KFZ-Haftpflichtversicherung erforderlich ist, ist der Kunde verpflichtet, für die Mietsache eine KFZ-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dies erfolgt durch entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen conFern und dem Kunden gegen Zahlung zusätzlicher Miete.

 

Der Kunde ist verpflichtet, für die Mietsache einen angemessenen Kaskoschutz abzuschließen. Dies kann entweder durch entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen conFern und dem Kunden gegen Zahlung zusätzlicher Miete oder durch Vorlage eines Nachweises für eine durch den Kunden anderweitig abgeschlossenen Kasko-Versicherung der Mietsache erfolgen.

 

Durch entsprechende vertragliche Vereinbarung mit conFern kann der Kunde gegen Zahlung zusätzlicher Miete Schutz für Schäden an Reifen (Reifenschutz) abschließen. ConFern ist dazu berechtigt, diese vertragliche Vereinbarung für Reifenschutz mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende außerordentlich zu kündigen, wenn die Gesamtaufwendungen von conFern aus der mit dem Kunden abgeschlossenen Reifenschutzvereinbarung innerhalb von sechs aufeinander folgenden Monaten 80% der für diesen Zeitraum fälligen zusätzlichen Miete überschreiten.

 

Ist mit dem Kunden eine Selbstbeteiligung je Scha­dens­fall vereinbart, haftet der Kunde bis zur Höhe der Selbstbeteiligung für jeden einzelnen Schaden.

 

Bei jedem Schadensfall, Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen der Mietsache ist der Kun­de verpflichtet, sofort die Polizei zu ver­stän­di­gen und bis zum Eintreffen der Polizei vor Ort zu verbleiben. Der Kun­de ist verpflichtet, Namen, Anschriften und amt­li­che Kenn­zei­chen aller beteiligten Per­so­nen und Fahrzeuge sowie Namen und An­schrif­ten aller Zeu­gen festzuhalten und einen voll­stän­di­gen Schadensbericht einschließlich einer Un­fall­zeichnung zu fertigen und conFern un­ver­züg­lich mit Übersendung dieser vollständigen Un­ter­la­gen über den Schadensfall, Diebstahl oder ein sonstiges Abhandenkommen der Mietsache zu un­ter­rich­ten. Der Kunde ist nicht berechtigt, ein Schuld­an­er­kennt­nis abzugeben oder durch sons­ti­ge Äußerungen oder Zugeständnisse Er­klä­run­gen zur Schuldfrage abzugeben.

 

Im Schadensfall ist der Kunde verpflichtet, das amtliche Kennzeichen, den Namen und die Anschrift des Halters und des Fahrers sowie den Zeitpunkt und die Dauer des Einsatzes der Zugmaschine für die Mietsache mindestens in Textform zu dokumentieren und auf Anforderung von conFern unverzüglich mitzuteilen, um etwaige Regressansprüche zu ermöglichen.

 

Alle erforderlichen Reparaturen nach Schadensfällen sind vor Durchführung mit conFern abzustimmen und in einer Vertragswerkstatt von conFern durchzuführen.

 

§ 13 Kraftfahrzeugsteuer / Bußgelder / Gebühren

 

Handelt es sich bei der Mietsache um ein Fahrzeug, das hinter einer Zugmaschine geführt wird, darf die Mietsache grundsätzlich nur hinter einer Zugmaschine des Kunden geführt wer­den, für die eine gemäß § 10 KraftStG um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer er­ho­ben worden ist. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden kann vereinbart werden, dass conFern für die Miet­sa­che Kraftfahrzeugsteuer entrichtet. Dafür ist vor Beginn des Mietverhältnisses eine ent­spre­chen­de vertragliche Ver­ein­ba­rung mindestens in Textform zwischen conFern und dem Kunden und die Zah­lung eines ent­spre­chen­den Zu­schla­ges zur Miete erforderlich.

 

Führt der Kunde die Mietsache hinter einer Zugmaschine, für die keine gemäß § 10 KraftStG erhöhte Steuer erhoben worden ist, ist der Kunde verpflichtet, an conFern die für die Mietsache zu entrichtende Steuer sowie eine pauschale Bearbeitungsgebühr für jeden Ein­zel­fall von € 40,00 zu erstatten.

 

Kommt es während der Dauer der Nutzung der Mietsache durch den Kunden zu Verstößen ge­gen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gegen Verkehrs- oder Ord­nungs­vor­schrif­ten, ist der Kunde verpflichtet, conFern von sämtlichen Verwarnungs- und Bußgeldern, Ge­büh­ren und allen sonstigen Kosten freizustellen, die Behörden oder sonstige Stellen oder Per­so­nen wegen solcher Verstöße gegen conFern erheben, sowie eine pau­scha­le Bearbeitungsgebühr für jeden Ein­zel­fall von € 40,00 an conFern zu erstatten.

 

§ 14 Untervermietung

 

Jede Untervermietung oder sonstige Überlassung der Mietsache an Dritte ist nur mit vor­he­ri­ger ausdrücklicher Zustimmung mindestens in Textform von conFern zulässig. Eine Zu­stim­mung zur Untervermietung oder sonstigen Überlassung der Mietsache an Dritte kann von conFern aus wichtigem Grund verweigert oder jederzeit widerrufen werden. Bei der An­fra­ge für eine Zustimmung ist der Kunde verpflichtet, auf Anforderung von conFern den beabsichtigten Un­ter­mie­ter / Dritten und die Dauer und den Zweck der Untervermietung / Überlassung mitzuteilen.

 

Der Kunde tritt hiermit zur Sicherheit sämtliche Ansprüche gegen den Untermieter / Dritten auf Herausgabe der Mietsache und Zahlung der Miete bis zur Höhe der fälligen Zah­lungs­an­sprü­che an conFern ab. conFern nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt widerruflich zur Einziehung der Zahlungsansprüche gegen den Untermieter / Dritten berechtigt.

 

§ 15 Haftung / Verjährung

 

Schadensersatzansprüche des Kunden gegen conFern, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden durch Verletzung einer Hauptleistungspflicht und bei Schäden durch Verletzung des Le­bens, des Körpers oder der Gesundheit von Menschen.

 

Ansprüche von conFern gegen den Kunden wegen Veränderungen oder Ver­schlech­te­run­gen der Mietsache verjähren in neun Monaten ab dem Zeitpunkt der Rückgabe der Miet­sa­che an conFern.

 

§ 16 Kündigung

 

Bei unbefristeten Mietverträgen kann jede Vertragspartei das Vertragsverhältnis unter Ein­hal­tung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende ordentlich kündigen.

 

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch conFern liegt insbesondere vor,

 

(a) wenn der Kunde die Mietsache vertragswidrig nutzt,

(b) wenn der Kunde mit der Zah­lung in Höhe von einer Brut­to-Monatsmiete mehr als 14 Kalendertage im Rück­stand ist,

(c) wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzantragsverfahren oder das In­sol­venz­ver­fah­ren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab­ge­lehnt wird,

(d) wenn der Kunde die vertraglich vereinbarten Mietsicherheiten nicht fristgerecht erbringt,

(e) wenn der Kunde trotz vertraglicher Vereinbarung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach entsprechender Aufforderung eine Einzugsermächtigung für die vereinbarten Mieten erteilt,

(f) wenn der Kunde den Gewerbebetrieb abmeldet oder einstellt,

(g) wenn der Kunde im Rating der Unternehmensgruppe Creditreform auf ein Rating von 4 oder schlechter eingestuft wird. Handelt es sich bei dem Kunden um eine natürliche Person, liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch conFern auch vor, wenn für den Kunden nach Abschluss des Mietvertrages ein Eintrag „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ oder „Nichtabgabe Vermögensauskunft“ oder mit sinngemäßer Formulierung dieses Inhaltes im Schuldnerverzeichnis erfolgt,

(h) wenn die Mietsache ohne Verschulden von conFern durch Dritte, insbesondere durch hoheitliche Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung, sichergestellt, beschlagnahmt oder durch sonstige Maßnahmen öffentlich-rechtlicher Gewahrsam an der Mietsache begründet oder herbeigeführt wird.

 

Jede Kündigung hat mindestens in Textform zu erfolgen.

 

§ 17 Formvorschriften für Vertragserklärungen

 

Alle Vertragserklärungen zum Abschluss und zur Kündigung von Verträgen, sowie alle Erklärungen zu Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsinhaltes bedürfen mindestens der Textform, soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist. Ausgenommen von dem Textformerfordernis sind die vorstehend in § 7 Absatz 5 (Beschriftung der Mietsache) und § 14 Absatz 2 (Untervermietung) bereits abgegebenen Abtretungs- und Übertragungs- und Verzichtserklärungen.

 

Anstelle der Textform können der Kunde und conFern vereinbaren, dass der Austausch dieser Vertragserklärungen mittels des Signaturdienstes „DocuSign“ unter Verwendung einer einfachen elektronischen Signatur mit Manipulationsprüfung erfolgt.

 

§ 18 Kunden- und Vertragsdaten / Wechsel des Vertragspartners

 

Der Kunde erteilt seine Einwilligung, dass die an conFern übermittelten Daten sowie die Inhalte der zwischen dem Kunden und conFern abgeschlossenen Verträge an die mit conFern verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 AktG übermittelt und dort verarbeitet werden können.

 

ConFern ist dazu berechtigt, Rechte und Pflichten aus den Verträgen mit dem Kunden oder die Verträge insgesamt auch während der Dauer der Laufzeit der Verträge ohne Zustimmung des Kunden auf einen Dritten zu übertragen oder vertragliche Ansprüche gegen den Kunden an Dritte abzutreten.

 

§ 19 Erstattung von Bearbeitungskosten

 

Für einen vom Kunden zu vertretenden oder vom Kunden verlangten zusätzlichen Bearbeitungsaufwand für folgende Leistungen hat der Kunde folgende Kosten an conFern zu erstatten:

 

(a) Vertragsumschreibung € 65,00 je Vertrag,

(b) Rechnungsumschreibung € 25,00 je Rechnung,

(c) Übersendung von Zulassungsbescheinigungen Teil II an Dritte (Zulassungsstelle, etc) € 25,00,

(d) Anzeige der Sicherungsübereignung bei Zulassungsstelle € 15,00 je Fahrzeug.

 

§ 20 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

 

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Ham­burg-Mitte.

 

 

Stand: 12.01.2023